Bekanntmachung der Stadt Glauchau zu Widerspruchsrechten für das Jahr 2024
Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01.11.2015 darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44(1) Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Gemäß § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01.11.2015 darf die Meldebehörde auf Verlangen von Mandatsträgern und Presse Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen im Sinne von Satz 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100 Geburtstag jeder folgende, Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Gemäß § 50 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01.11.2015 darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, Auskunft erteilen.
Eine Übermittlung erfolgt nicht,
- wenn der Betroffene für eine Einrichtung gemäß § 52 BMG gemeldet ist
- eine Auskunftssperre nach § 51 BMG besteht oder
- der Betroffene der Auskunftserteilung nach § 50 (5) BMG widersprochen hat bzw. widerspricht.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der
Stadtverwaltung Glauchau
Bürgerbüro
Markt 1
08371 Glauchau.
Früher eingelegte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit.