Brauchtums- und Lagerfeuer

Zur Beantragung eines Brauchtums- oder Lagerfeuers nutzen Sie bitte die elektronischen Beantragung.

Für die Bearbeitung wird entsprechend der Kostensatzung der Großen Kreisstadt Glauchau eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. Bei der Angabe einer E-Mail-Adresse wird der Bescheid per E-Mail versandt, sonst auf dem Postweg.

Im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte der Brauchtumsfeuer geht die Stadtverwaltung Glauchau davon aus, dass die Feuer in einem dem Anlass entsprechenden Rahmen durchgeführt werden. Die nachfolgenden Bedingungen sind dazu die Grundvoraussetzung. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Gemeinschaftlich organisierte Brauchtumsfeuer (z. B. in Gartenanlagen, auf Vereinsanlagen oder öffentlichen Flächen/Plätzen) müssen der Brauchtumspflege dienen und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und dieses im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
 

Unter Beachtung der durch jedes Feuer einhergehenden Rauchentwicklung ist es nur erlaubt, trockene und unbehandelte Hölzer zu verbrennen. Bei der Errichtung der Feuerstelle sind die folgenden Mindestabstände zu beachten:

  • 20 Meter zu angrenzenden Gebäuden mit nicht verschließbaren Öffnungen, zu brennbaren Außenwänden und zu Zelten
  • 50 Meter zu landwirtschaftlichen Nutzflächen
  • 100 Meter zu forstwirtschaftlichen Nutzflächen, Wald
  • 100 Meter zu Lagern mit brennbaren Stoffen und Gasen
  • 200 Meter zur Autobahn und
  • 300 Meter zu befestigten Hubschrauberlandeplätzen
Bei Waldbrandstufe 3 sind die entsprechenden Entfernungen zu verdoppeln. Ausführliche Auflagen und Hinweise sind der Genehmigung zu entnehmen.
 

Hinweise zum Abfallrecht - Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen vormals die Verbrennung pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober ermöglichte, ist 2019 außer Kraft getreten. Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten seither und ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist daher ausgeschlossen bzw. sie bedarf einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde (§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu verwerten.
 
Die Stadt Glauchau geht Beschwerden von Rauchbelästigung nach und prüft Feuerstellen auf Zulässigkeit bzw. Verstöße. Bedenken Sie bitte, dass ein Abbrennen von Gartenabfällen entgegen den Vorschriften ein Bußgeld bis zu 1.000 €, in schweren Fällen sogar bis 50.000 € nach sich ziehen kann.
 
 
Brauchtumsfeuer
 
Gegenüber diesem abfallrechtlich begründeten Verbrennungsverbot wird bei Feuern, die im Zusammenhang mit der Pflege von Brauchtum oder Traditionen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ereignistag abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen, wenn dabei verwendete Brennstoffe bewusst oder speziell für das Ereignis hergestellt werden. Beispielsweise dadurch, dass naturbelassenes Holz oder holziger Baumschnitt von künstlichen Anhaftungen befreit und für eine raucharme Verbrennung getrocknet werden. Abfallrecht findet hier insofern keine Anwendung. Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass Kontrollen der Feuerstellen durchgeführt werden und bei groben Verstößen die Genehmigung widerrufen werden kann.