Brauchtums- und Lagerfeuer
Zur Beantragung eines Brauchtums- oder Lagerfeuers nutzen Sie bitte die elektronischen Beantragung.
Für die Bearbeitung wird entsprechend der Kostensatzung der Großen Kreisstadt Glauchau eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. Bei der Angabe einer E-Mail-Adresse wird der Bescheid per E-Mail versandt, sonst auf dem Postweg.
Im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte der Brauchtumsfeuer geht die Stadtverwaltung Glauchau davon aus, dass die Feuer in einem dem Anlass entsprechenden Rahmen durchgeführt werden. Die nachfolgenden Bedingungen sind dazu die Grundvoraussetzung. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Gemeinschaftlich organisierte Brauchtumsfeuer (z. B. in Gartenanlagen, auf Vereinsanlagen oder öffentlichen Flächen/Plätzen) müssen der Brauchtumspflege dienen und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und dieses im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Unter Beachtung der durch jedes Feuer einhergehenden Rauchentwicklung ist es nur erlaubt, trockene und unbehandelte Hölzer zu verbrennen. Bei der Errichtung der Feuerstelle sind die folgenden Mindestabstände zu beachten:
- 20 Meter zu angrenzenden Gebäuden mit nicht verschließbaren Öffnungen, zu brennbaren Außenwänden und zu Zelten
- 50 Meter zu landwirtschaftlichen Nutzflächen
- 100 Meter zu forstwirtschaftlichen Nutzflächen, Wald
- 100 Meter zu Lagern mit brennbaren Stoffen und Gasen
- 200 Meter zur Autobahn und
- 300 Meter zu befestigten Hubschrauberlandeplätzen
Bei Waldbrandstufe 3 sind die entsprechenden Entfernungen zu verdoppeln. Ausführliche Auflagen und Hinweise sind der Genehmigung zu entnehmen.