Baumfällgenehmigung

Ablauf:
1. Füllen Sie das Formular „Antrag auf Erteilung einer Befreiung vom Verbot, Bäume zu entfernen (Fällgenehmigungsantrag)“ vollständig aus und reichen es unterschrieben im Fachbereich Kommunale Immobilien Glauchau, Grünflächen und Parkanlagen, Markt 1 in 08371 Glauchau ein.
 
2. Durch den Fachbereich erfolgt eine Begutachtung vor Ort, ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt und eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder eine Befreiung nach § 6 Baumschutzsatzung erteilt werden kann.
 
3. Ersatzpflanzungen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Folgeminderung werden danach in einem Verfahren durch die Stadt Glauchau festgelegt.
 

4. Die Erstellung und die Zusendung eines Bescheides erfolgt durch den Fachbereich Kommunale Immobilien Glauchau. Dieser erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb diese Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Stadt Glauchau vor Ablauf der Dreiwochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischenmitteilung.

5. Das Verfahren nach § 5 erfolgt kostenfrei. Lediglich für ein mögliches Widerspruchsverfahren und Verfahren nach § 6 werden Kosten erhoben. 

6. Zeigen Sie fristgerecht die erfolgten Ersatzpflanzungen an (Formular wird mit der Genehmigung zugesandt).  

Hinweise:
Eine Genehmigung zur Fällung benötigen Sie nach § 2 der Satzung des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Glauchau (Baumschutzsatzung) für:
  • Bäume mit einem Stammumfang von 30 cm und mehr, gemessen in 1 Meter Höhe    
  • Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. Liegt der Kronenansatz niedriger, so ist der Stammdurchmesser unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
  • Realisierte Ersatzpflanzungen (Bäume, Sträucher, Hecken) aufgrund von Anforderungen nach § 10 dieser Satzung
  • Sträucher einheimischer Pflanzenarten von mindestens 4 Meter Höhe
  • Hecken im Innenbereich, § 34 Baugesetzbuch (BauGB), ab 10 Metern Länge, im Außenbereich, § 35 BauGB, ab 5 Metern Länge

Eine Fällung ist nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) § 25 Abs. 1 Nr. 5 nur im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. eines jeden Jahres zulässig.  Ist eine Fällung außerhalb dieses Zeitraumes erforderlich, so ist bei der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt des Landkreises Zwickau eine zusätzliche gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung vom o.g. § 25 SächsNatSchG zu beantragen.

Bearbeitungsfristen:
Die Stadt Glauchau entscheidet über den Antrag innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb diese Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Stadt Glauchau vor Ablauf der Dreiwochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischenmitteilung.

Kosten:
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 5 der Satzung des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Glauchau (Baumschutzsatzung) werden keine Kosten erhoben. Ein eventuelles Widerspruchsverfahren ist davon ausgenommen.
 
Der Bescheid im Verfahren nach § 6 der Satzung des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Glauchau (Baumschutzsatzung) ist entsprechend der Kostensatzung der Stadt Glauchau gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.