Verfahrensfreie Bauvorhaben und Abbrüche

Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) nennt eine Vielzahl von Vorhaben, welche ohne Durchführung eines bauaufsichtlichen Verfahrens realisiert werden können; § 61 SächsBO führt diese Bauvorhaben abschließend auf. Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an ein Bauvorhaben gestellt werden. Der Bauherr ist verantwortlich für deren Einhaltung und Umsetzung.

Auch Abrissvorhaben einer bestimmten Art und Größe sind als verfahrensfrei einzustufen und bedürfen somit keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Die verfahrensfreien Abbruchvorhaben finden Sie ebenfalls unter § 61 SächsBO.

Alle Abbruchvorhaben, welche nicht unter § 61 Abs. 3 SächsBO erfasst sind, müssen mindestens einen Monat vor Abbruchbeginn der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Die Anzeige hat formgerecht unter Verwendung der amtlich bekannt gemachten Formulare zu erfolgen.
 
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
  • Formular „Anzeige der Beseitigung von Anlagen“
  • Lageplan mit Darstellung der zu beseitigenden Anlage (gelb), Bezeichnung des Grundstückes nach Straße und Hausnummer 
  •  Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang 
  • ggf. bautechnische Nachweise