Kirchenaustrittserklärung und Entgegennahme öffentlich beglaubigter Austrittserklärungen in Sachsen

Zuständig für die Beurkundung der Kirchenaustrittserklärung und die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Austretende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat der Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist das Standesamt Dresden zuständig.

Der Standesbeamte teilt den Kirchenaustritt mit:
  • der zuständigen Kirche oder Religionsgemeinschaft
  • der Meldebehörde der Hauptwohnung
Zuständigkeit:
Kirchenaustritte sind im Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben.
 
Notwendige Unterlagen:

Die Kirchenaustrittserklärung für Bürger, die in Glauchau sowie den Stadt- und Ortsschaften von Glauchau wohnen, können persönlich im Standesamt Glauchau, Markt 1 in 08371 Glauchau abgegeben werden.

Die Kirchenaustrittserklärung wird mit dem Eingang beim Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Vorzulegen beim Standesamt ist der Personalausweis oder Reisepass.

Bearbeitungsfristen:
Die Kirchenaustrittserklärung wird sofort bei persönlicher Vorsprache und unter Vorlage des Personal- bzw. Ausweisdokumentes im Standesamt bearbeitet.
 
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr für eine Kirchenaustrittserklärung beläuft sich lt. lfd. Nr. 58 der Tarifstellen 1 - 2.2. des Kostenverzeichnisses zum Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen auf 25,00 €.
Für die Ausfertigung einer Niederschrift zur Kirchenaustrittserklärung sind zusätzlich 10,00 € zu zahlen.